Die Geschäftsordnung

Und  Satzung

  Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

 

§1 Leitung

Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er wird bei seiner

Verhinderung von anderen Mitgliedern des Vorstandes vertreten.

 

§ 2 Tagesordnung

Nach Eröffnung der Sitzung wird die Tagesordnung verlesen. Falls die Versammlung

keinen anderen Beschluss fasst, wird an der vorgegebenen Reihenfolge

festgehalten.

 

§ 3 Wortmeldungen

Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldung das

Wort. Der Leiter kann die Redezeit begrenzen.

Vor einer Aussprache soll regelmäßig zunächst der Antragsteller gehört werden.

Unqualifizierte Äußerungen hat der Versammlungsleiter zu rügen. Bei Wiederholung ist

dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort zu entziehen. Der

Versammlungsleiter hat auch die Möglichkeit Störer aus dem Saal zu verweisen oder

andere geeignete Maßnahmen zu treffen.

 

§ 4 Verspätete Anträge

Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder

schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).

Ein Antrag auf schriftliche Abstimmung kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er

ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder für dieses

Verfahren ist.

Der Vorstand hat für ausreichende Stimmzettel zu sorgen.

§ 5 Geltung

 

Diese Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine entgegenstehende

Regelung besteht.

 

    

S a t z u n g

Des Fan Clubs Forever Green - White

 

§1 Name

Der Fan Club führt den Namen Forever Green-White„“ und hat seinen Sitz in Walsrode

 

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§3 Vereinszweck

(1) Der Fanclub ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans

des SV Werder Bremen. Zweck und Aufgabe ist die Förderung und Wahrung der

Interessen des SV Werder Bremen, insbesondere der Mitglieder des Fanclubs.

(2) Der Fanclub versucht Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen zu organisieren um

die Mannschaft des SV Werder zu unterstützen. An diesen Fahrten können auch

Nicht-Mitglieder, gegen einen erhöhten Beitrag für die Fahrt, teilnehmen, sofern

weitere Karten vorhanden sind.

(3) Als Repräsentanten des Fanclubs des SV Werder Bremen hat das Verhalten und

Handeln der Fanclubmitglieder in der Öffentlichkeit zum Wohl der Fangemeinschaft

und des Vereins zu erfolgen.

(4) Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich, das Ansehen des SV Werder

Bremen und seiner Fans durch sein Handeln und die Darstellung nach außen zu

fördern.

(5) Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich, keine Gewaltanwendungen

jedweder Art bei allen Veranstaltungen des SV Werder Bremen, insbesondere vor,

während und nach Spielen des Vereins (dies gilt auch für die An- und Abreise)

auszuüben.

Der Fanclub distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die gewalttätig,

auf Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind.

  1.  

  2. Fassung der Satzung vom 17,11,2009 des Fan Clubs Forever Green- White Seite 1

     

 

(6) Der Fanclub ist unpolitisch.

(7) Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich darauf zu achten, dass die

Satzung von allen Mitgliedern eingehalten wird. Mitglieder, die sich nicht an diese

Satzung halten, können durch den Vorstand aus dem Fanclub mit sofortiger Wirkung

ausgeschlossen werden.

(8) Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd

sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(9) Die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Fanclubs findet auf eigene Gefahr

statt.

 

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat.

Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich vorliegen muss, entscheidet der

Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe

hierfür nicht mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn

wesentlich Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann unter

Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende beendet werden.

Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend.

Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern

fortgesetzt.

 

§5 Vorstand

A) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein

Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

Der Vorstand besteht aus;

a) dem 1. und dem 2. Vorsitzenden

b) dem Materialverwalter( kann auch der Vorstand sein)

c) dem Kassenwart

B) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus. C)Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

 

 1Fassung der Satzung vom 17,11,2009 des Fan Clubs Forever Green- White Seite 2

 

§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

A) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen

Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung

auf die Dauer des Vereinsjahres gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus

einem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem

Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

C) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das

Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

 

§ 7 Haftung

(1) Der Club übernimmt keine Haftung für Sachbeschädigungen und körperliche

Verletzungen jeglicher Art vor, während und nach Veranstaltungen.

(2) Selbstverständlich dürfen auch die noch nicht volljährigen Werder-Fans ohne

Begleitung an unseren Fahrten teilnehmen. Wie weisen aber ausdrücklich darauf hin,

dass wir auf keine Art und Weise die elterliche Vertretung/Verantwortung/Pflichten

oder sonstiges übernehmen und es gibt auch keine Kinder- oder Jugendbetreuung.

Das ganze liegt allein im Ermessen der Erziehungsberechtigten ob das Kind/der

Jugendlicher auf sich alleine aufpassen und für sich selbst verantwortlich sein kann.

Des Weiteren bleibt zu erwähnen, dass auf den Fahrten Alkohol ausgeschenkt wird.

Natürlich wird hierbei das Jugendschutz-Gesetz beachtet und es gibt auch

alkoholfreie Getränke.“

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Vom Mitgliedsbeitrag werden die laufenden Kosten des Fanclubs bestritten,

welche Büromaterial, Banneranfertigungen, Fanartikel, Homepage und dergleichen

umfassen. Auswärtsfahrten sind extra zu bezahlen.

 

2Der Mitgliedsbeitrag beträgt:

a.Alle Mitglieder Zahlen Im Monat 5€

b. Für Schüler / Studenten / Behinderte Mit Vorlage Eines Ausweises Zahlen 2,50 €

 

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist Monatlich zu entrichten. Hauptfälligkeit ist der 01.01. eines

Monats Sollte Der Monatsbeitrag im Laufe des Monats , ist

der Beitrag für die restlichen verbliebenen Monate bis zum 01.01. eines

Monats zu entrichten.

 

1Fassung der Satzung vom 17,11,2009 des Fan Clubs Forever Green- White Seite 3

 

§ 9 Vermögen und Fanclubeigentum

Die Überschüsse der Fanclubkasse sowie die sonst vorhandenen

Vermögensbestände sind Eigentum des Fanclubs. Ausgeschiedenen Mitgliedern

steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von

Fanclubeigentum sind die Schuldigen Schadenersatzpflichtig.

 

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse über Änderung der Satzung und Auflösung des Fanclubs können nur

in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über eine

Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten

Mitglieder erforderlich.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Fanclubs ist eine Mehrheit von 4/5

sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der

Beschlussfassung weniger als 4/5, so ist frühestens nach vier Wochen eine erneute

Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zu dem Beschluss eine 4/5-Mehrheit der

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

(3) Bei Auflösung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das

Clubvermögen einem guten Zweck gespendet.

 


An Den Fan Ethik Kodex  Halten Wir Uns  Wir Haben Unseren Mitgliedern  Darau Hingewiesen